Medizinische Sicherstellung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

nen Nachrichtenkanälen,
c) die Durchführung ornithologischer Beobachtungen während des Wetterfluges zum Erhalt zusätzlicher Angaben über die aktuelle und zu erwartende ornithologische Lage, besondere in der Zeit der saisonbedingten Vogelzüge.

705. Die ornithologische Lage ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und vom Flugleiter gemeinsam mit dem Leiter der Flugwetterwarte bzw. dem diensthabenden Meteorologen auf der Grundlage des Studiums der Beobachtungsergebnisse und Informationen zu beurteilen.

Medizinische Sicherstellung

706. Die medizinische Sicherstellung der Flüge ist mit dem Ziel durchzuführen, das fliegende Personal gesundzuerhalten und eine hohe Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten durch:
a) eine systematische Kontrolle des Gesundheitszustandes der fliegenden Besatzungen und die Kontrolle, ob der Gesundheitszustand den festgelegten Forderungen entspricht,
b) das Feststellen der Flugbereitschaft der fliegenden Besatzungen in bezug auf den Gesundheitszustand,
c) die medizinische Hilfsleistung für die fliegenden Besatzungen.

707. (1) Die medizinische Sicherstellung der Flüge ist vom Militärarzt des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit in Übereinstimmung mit den für die medizinische Sicherstellung von Flügen geltenden militärischen Bestimmungen und den Entschlüssen des Kommandeurs zu den Flügen durchzuführen. Zur medizinischen Sicherstellung sind Kräfte und Mittel des medizinischen Dienstes des fliegertechnischen Truppenteils einzusetzen.
(2) Die medizinische Sicherstellung der Flüge ist in allen Etappen der Vorbereitung und Durchführung der Flüge durchzuführen und umfaßt:
a) die Organisation und Durchführung von sanitärhygienischen und prophylaktischen Maßnahmen,
b) die Kontrolle der Einhaltung der Empfehlungen der flug-