Fallschirmrettungssicherstellung

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Fallschirmrettungssicherstellung

711. Die Fallschirmrettungssicherstellung ist zur Rettung des fliegenden Personals beim Auftreten von Havariesituationen in der Luft zu organisieren.

712. Die Fallschirmrettungssicherstellung ist vom Leiter des Fallschirm- und Rettungsdienstes des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit in Übereinstimmung mit den für den Fallschirm- und Rettungsdienst geltenden militärischen Bestimmungen zu organisieren und umfaßt:
a) die Ausbildung des fliegenden Personals in der Technik des Verlassens des Flugzeugs in Notfällen in kürzester Zeit und in den Handlungen in der Luft, bei der Landung und nach der Landung bzw. dem Wassern, die die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit unter den eingetretenen Bedingungen, besonders beim Verlassen des Flugzeugs in geringen und extrem geringen Höhen, gewährleisten,
b) die Erhaltung der Einsatzbereitschaft und ständigen Bereitschaft der Rettungsmittel.

713. (1) Die Besatzung hat alle Flüge mit angelegten Rettungsfallschirmen durchzuführen. Ausgenommen sind Flugzeuge, für die das Mitführen von Rettungsfallschirmen nicht vorgesehen ist. Sicherheitsgeräte an Fallschirmen, tragbare Notvorräte von Lebensmitteln, Medikamenten und Hilfsgeräten, Notfunkstationen und Seenotrettungsmittel sind entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen mitzuführen.
(2) Die Besatzungen von Transportflugzeugen und -hubschraubern können bei der Beförderung von Passagieren den Flug ohne angelegte Rettungsfallschirme durchführen. Bei Flügen ohne Passagiere sind die Rettungsfallschirme entsprechend den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps oder Hubschraubers gelten militärischen Bestimmungen zu nutzen.

714. (1) Jedes Besatzungsmitglied hat vor dem Flug auf die Anwendung der Rettungsmittel vorbereitet zu sein.