Vorfluguntersuchung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

708. Die Vorfluguntersuchurg ist vom Militärarzt oder Instrukteur für medizinische Sicherstellung des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit unter Einbeziehung von Kräften und Mitteln des medizinischen Dienstes des fliegertechnischen Truppenteils zu organisieren. Sie ist streng individuell durchzuführen; eine medizinische Untersuchung bzw. Befragung in Anwesenheit anderer Personen ist nicht zulässig.

709. (1) Zum Feststellen der individuellen Verträglichkeit fliegerischer Belastungen sind auf Entschluß des Militärarztes des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit periodisch Zwischen- und Nachfluguntersuchungen durchzuführen.
(2) Diesen Untersuchungen hat sich das fliegende Personal zu unterziehen:
a) bei der Umschulung auf neue Flugzeugtypen oder bei der Durchführung besonders schwieriger Flüge,
b) bei der Zulassung zur fliegerischen Tätigkeit nach individueller Einschätzung,
c) nach einer Neuzuversetzung während der ersten 3 Monate,
d) nach der Genesung von einer Krankheit.
(3) Werden Besatzungsmitglieder festgestellt, bei denen für weitere Flüge in der Flugschicht medizinische Gegenindikationen bestehen, hat der diensthabende Militärarzt dem Flugleiter Meldung zu erstatten und einen Vorschlag für weitere Maßnahmen zu unterbreiten. Dazu ist ein Vermerk in die Flugplantabelle einzutragen.

710. Zur dringenden medizinischen Hilfeleistung sowie zum Abtransport von Geschädigten in medizinische Einrichtungen ist für jeden Flugtag oder jede Flugnacht ein medizinischer Posten des Flugplatzes mit einem Sanitätskraftfahrzeug und der entsprechenden medizinischen Ausrüstung einzurichten. Als Leiter des medizinischen Postens ist der diensthabende Militärarzt oder der Instrukteur für medizinische Sicherstellung einzusetzen. Dieser hat die Ausrüstung und Bereitschaft des medizinischen Postens zur Erfüllung der Aufgaben zu kontrollieren und seine Arbeit zu leiten.