Organisation der Arbeiten zum Suchen und Retten in Not geratener Besatzungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

a) die Organisation des Dienstes der Suchkräfte und -mittel und der Führungsorgane zum rechtzeitigen Entfalten zur Durchführung des Suchens und der Rettung,
b) die Organisation des Empfangs von Notsignalen und der Benachrichtigung der Gefechtsstände, die für die Leitung der Such- und Rettungsarbeiten verantwortlich sind,
c) die Planung und Durchführung der Such- und Rettungshandlungen .

717. Die Organisation der Arbeiten zum Suchen und Retten in Not geratener Besatzungen und Passagiere von Flugzeugen innerhalb des Verantwortungsraumes eines Verbandes ist durch den Kommandeur des Verbandes zu führen.

718. Zur sofortigen Hilfeleistung für fliegende Besatzungen nach einer Notlandung außerhalb des Flugplatzes oder einem Verlassen des Flugzeugs in Notfällen in der Luft ist ein Dienst von Rettungsflugzeugen oder -hubschraubern mit oder ohne eine Luftlandegruppe an Bord sowie von bodenständigen Such- und Rettungskommandos zu organisieren.

719. Auf jedem Gefechtsstand ist der Nachweis über die Bereitstellung der erforderlichen diensthabenden Such- und Rettungskräfte sowie -mittel zum Sicherstellen der Flüge oder Überflüge in seinem Verantwortungsraum zu führen und die Bereitstellung zu kontrollieren.

720. Zum Empfang von Notsignalen, zur Benachrichtigung von in Not geratenen fliegenden Besatzungen sowie zum Bestimmen der Koordinaten des Unfallortes sind die Mittel zur nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung und zur Funkmeßsicherstellung der Flüge der Flugplätze, der Gefechtsstände, Leitstellen und der Führungsstellen der Fliegerkräfte aller Institutionen zu nutzen.

721. Der Flugleiter, der Gefechtsstand oder die Leitstelle, der bzw. die ein Notsignal empfängt, hat unverzüglich alle Mittel zur nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung und zur Funkmeßsicherstellung der Flüge zur Hilfe-