Such- und Rettungsarbeiten im Flugleitungsbereich

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

leistung für die in Not geratene fliegende Besatzung einzuschalten, deren Standort und den Charakter des Vorkommnisses festzustellen, dem nächsthöheren Gefechtsstand den berechneten oder ermittelten Standort des Flugzeugs und seine Flugstrecke zu melden und das Kommando zum Herstellen der Bereitschaft, zum Start bzw, zur Ausfahrt der diensthabenden Such- und Rettungskräfte sowie -mittel des Flugplatzes zu geben. .

722. Der Gefechtsstand des Verbandes, der die Information über ein in Not befindliches Flugzeug erhält, hat
a) den Raum und den Charakter des Vorkommnisses zu präzisieren ,
b) die diensthabenden Such- und Rettungskräfte sowie -mittel in die Bereitschaftsstufe I zu versetzen,
c) Befehle über den Start oder die Ausfahrt der diensthabenden Such- und Rettungskräfte sowie -mittel zu geben,
d) eine Meldung an den zentralen Gefechtsstand der LSK/LV über die Umstände des Vorkommnisses sowie die dazu eingeleiteten Maßnahmen zu erstatten,
e) die Führung der Such- und Rettungskräfte sowie -mittel bei den Such- und Rettungsarbeiten zu organisieren.

723. Die Such- und Rettungsarbeiten im Flugleitungsbereich sind durch den verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz zu führen.

724. (1) Bei der Organisation und Durchführung von Such- und Rettungsarbeiten sind Führungsgruppen in folgender Zusammensetzung zu bilden:
a) die Stabschefs,
b) die Leiter des Such- und Rettungsdienstes,
c) Offiziere des Steuermannsdienstes, des medizinischen Dienstes und des Fliegeringenieurdienstes,
d) die Oberoffiziere Nachrichten und Flugsicherung.
(2) Hauptaufgaben der Gruppen zur Führung der Such- und Rettungsarbeiten sind:
a) die Vorbereitung und Präzisierung der erforderlichen Berechnungen für die Entschlußfassung zum Suchen und zum Sicherstellen der Leitung der Flüge von Retranslationsflugzeugen sowie Such- und Rettungsflugzeugen oder -hub-