Zusätzliche Aufgaben der Fluginspekteure der Kommandos (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Ausbildung als Fluglehrer in den Verbänden, Fliegertruppenteilen bzw. selbständigen Einheiten zu kontrollieren,
c) die methodische Arbeit in den Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten zu kontrollieren,
d) die Ursachen von Flugvorkommnissen und Ansätzen zu Flugvorkommnissen zu studieren und Maßnahmen zum Verhindern zu erarbeiten und durchzusetzen,
e) den Stand der Gefechtsausbildung des fliegenden Personals ab Kommandeur der Fliegereinheit aufwärts sowie der Fluginspekteure der Verbände zu kennen und ihre Steuertechnik sowie ihre methodischen Fertigkeiten bei der Ausbildung des fliegenden Personals auf den Übungskampfflugzeugen zu überprüfen, entsprechend den Plänen und den Befehlen des unmittelbaren Vorgesetzten die übrigen Flugzeugführer zu überprüfen und zu kontrollieren, mit welcher Qualität die Kommandeure die Steuertechnik ihrer Unterstellten überprüfen,
f) systematisch mit dem leitenden Personal der Verbände, Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten methodische Unterrichte zum Erarbeiten einer einheitlichen Methodik der Ausbildung des fliegenden Personals in den kompliziertesten Arten der Gefechtsausbildung durchzuführen,
g) sich mit den fachlichen und organisatorischen Fähigkeiten des fliegenden Personals bekannt zu machen und am Einsatz der fliegerischen Kader teilzunehmen,
h) die besten Erfahrungen bei der Organisation und Leitung der Flüge sowie der Ausbildung des fliegenden Personals auszuwerten und einzuführen,
i) die Flüge von Fliegereinheiten zu sperren, wenn ihre Organisation ungenügend bzw. die Flugsicherheit nicht garantiert ist und anschließend ihrem unmittelbaren Vorgesetzten darüber Meldung zu erstatten,
k) Flugzeugführer und leitendes fliegendes Personal bis einschließlich Kommandeur des Fliegertruppenteils zu sperren, wenn sie ungenügend auf die Flüge vorbereitet sind und bei Übungsflügen oder bei der Überprüfung auf dem Übungskampfflugzeug Fehler, die die Flugsicherheit gefährden, zulassen, und anschließend ihrem unmittelbaren Vorgesetzten darüber Meldung zu erstatten,