Leitendes Personal des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

i) Flüge im Rahmen bis einschließlich Fliegertruppenteil oder selbständige Einheit bei ungenügender Organisation und in anderen Fällen, in denen die Flugsicherheit nicht gewährleistet ist, zu verbieten bzw. abbrechen zu lassen,
k) an der Untersuchung von Flugvorkommnissen teilzunehmen und ihren Verlauf und die Objektivität der Schlußfolgerungen zu kontrollieren,
l) an den in Forschungseinrichtungen und Hochschulen durchzuführenden Untersuchungen, Experimenten und Berechnungen, die mit der Feststellung der Ursachen von Flugvorkommnissen verbunden sind, teilzunehmen.

Leitendes Personal des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit

Allgemeines

737. Die Kommandeure haben die Gefechtsausbildung der Fliegertruppenteile, -einheiten und Flugzeugbesatzungen zu führen. Jeder Kommandeur hat seine fliegerischen Fertigkeiten sowie seine methodischen und pädagogischen Fähigkeiten in der Organisation und Leitung der Flüge, in der Steuertechnik, in der Navigation und im Gefechtseinsatz unter den verschiedenen Bedingungen ständig zu vervollkommnen.

738. Die Kommandeure der Fliegertruppenteile oder -einheiten haben
a) den Stand der Gefechtsausbildung der unterstellten Flugzeugbesatzungen, die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben sowie den Zustand der Flugzeugtechnik, der Flugplätze und der Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge zu kennen,
b) Aufgaben zur Führung der politischen Arbeit zu stellen,
c) das leitende Personal des Fliegertruppenteils oder der -einheit als Flugleiter sowie als Fluglehrer auszubilden,
d) ihre fliegerische Meisterschaft ständig zu vervollkommnen und persönlich das unterstellte fliegende Personal auszubilden.