Der Leiter des Flugsicherheitsdienstes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

handeln.

736. Der Leiter des Flugsicherheitsdienstes hat
a) die Erfüllung der Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung und des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV sowie der für die Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung durch den Personalbestand in den Verbänden, Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten geltenden militärischen Bestimmungen zu kontrollieren,
b) beim Feststellen von Abweichungen von den Bestimmungen, die die Gefechtsausbildung der Fliegerkräfte regeln, Maßnahmen zum Verhindern von Verstößen und zur Beseitigung aufgedeckter Mängel zu ergreifen,
c) die Methoden der Untersuchung und Analyse der Ursachen von Flugvorkommnissen und Ansätzen zu Flugvorkommnissen zu vervollständigen,
d) mit dem leitenden Personal der Verbände, Fliegertruppen-teile oder selbständigen Einheiten Unterricht über die Methode der Analyse der Ursachen von Flugvorkommnissen und von Ansätzen zu Flugvorkommnissen sowie zur Organisation des Systems der Kontrolle der Erfüllung der Forderungen der Dokumente der Flugsicherheit durch den Personalbestand durchzuführen,
e) ein hohes Niveau der Gefechtsausbildung der nachgeordneten Fluginspekteure oder Steuermannsinspekteure aufrechtzuerhalten und ihre weitere Vervollkommnung nach Fachrichtungen zu gewährleisten,
f) die Kenntnis der Forderungen der Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung und der für die Organisation, Durchführung und Sicherstellung von Flügen geltenden militärischen Bestimmungen sowie die Kenntnisse des fliegenden Personals in der Nutzung der Flugzeugtechnik und der praktischen Aerodynamik zu überprüfen,
g) die Qualität der Vorbereitung auf die Flüge, die Steuertechnik, die Navigation und den Gefechtseinsatz des fliegenden Personals zu überprüfen,
h) bei ungenügender Vorbereitung zur Erfüllung der Aufgaben Flugzeugführer, Steuerleute und leitendes fliegendes Personal bis einschließlich Kommandeur des Verbandes von den Flügen zu sperren,