Der Hauptsteuermann

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

tigen von Mängeln zu erweisen,
h) die Tätigkeit der nachgeordneten Fluginspekteure zu kontrollieren,
i) die Ausbildung und die Erhöhung der Leistungsklasse des leitenden fliegenden Personals der Verbände, Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten zu kontrollieren,
k) an der Untersuchung von Flugvorkommnissen und Ansätzen zu Flugvorkommnissen sowie am Erarbeiten von Maßnahmen zum Beseitigen ihrer Ursachen teilzunehmen,
l) in den Verbänden oder Fliegertruppenteilen Unterrichte zu neuen und zu den kompliziertesten Problemen der Methodik der Ausbildung des fliegenden Personals, in der praktischen Aerodynamik sowie im Gefechtseinsatz der Flugzeugtechnik durchzuführen,
m) zu kontrollieren, daß das leitende Personal über die Forderungen der für die Organisation und Planung der Flüge und für die Erhöhung der Gefechtsbereitschaft und der Flugsicherheit geltenden militärischen Bestimmungen informiert wird,
n) an Überprüfungen der Gefechtsausbildung und -bereitschaft teilzunehmen,
o) die Qualitäten des leitenden fliegenden Personals zur Auswahl und zum Einsatz der fliegerischen Kader zu studieren,
p) die Erfahrungen der Kommandeure der besten Verbände, Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten auszuwerten und einzuführen,
q) die Flüge von Fliegertruppenteilen oder -einheiten zu sperren, wenn ihre Organisation und Durchführung ungenügend und wenn die Flugsicherheit nicht garantiert ist,
r) das fliegende Personal bis einschließlich Kommandeur des Verbandes in der Steuertechnik und Navigation und im Gefechtseinsatz zu überprüfen,
s) das fliegende Personal bis einschließlich Kommandeur des Verbandes vom Flug zu sperren, wenn sie ungenügend vorbereitet sind oder bei der Überprüfung auf dem Übungskampfflugzeug Fehler, die die Flugsicherheit gefährden, zulassen.

735. Der Hauptsteuermann hat in den Fragen des Steuermannsdienstes entsprechend den Festlegungen in der Ziffer 734 zu