Zulässige Krümmungsradien

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Anmerkung:
1. Die genannten maximalen Neigungen werden, bezüglich des Horizontes auf einer Basis von mindestens 40 m festgelegt.
2. Auf den Landeplätzen ist eine maximale Neigung in Längsund Ouerrichtung von 0,025 für alle Abschnitte des Flugfeldes zulässig. Auf Plätzen, die für Flugzeuge mit verkürztem Start und verkürzter Landung vorgesehen sind, werden als maximale Neigungen die gleichen genommen, wie für Flugplätze III. Klasse.
3. Für Abschnitte mit leicht unterspülbaren Böden (Löß und Schluff) sowie für Räume mit intensiven Niederschlägen dürfen die Maximalneigungen 0,020 nicht überschreiten.
4. Auf neu zu bauenden Flugplätzen und Manöverflugplätzen, die vorzeitig vorzubereiten sind, sind die maximalen Längsneigungen auf den Randflächen der Flugfelder und auf den Endsicherheitsstreifen mit maximal 0,015 vorzusehen.

56.(1) An den Stellen der Veränderung der Neigung der Oberfläche wird die Gleichmäßigkeit der Verbindung der unterschiedlichen Neigungen durch eine zulässige Vertikaloberflächenkrümmung bestimmt.
(2) Die Krümmungsradien der Rasenfläche des Flugfeldes von ständigen und Feldflugplätzen müssen mindestens
a) auf dem Arbeitsfeld der Flugfelder in der Längsrichtung 6000 m und in der Querrichtung 4000 m betragen,
b) auf den End- und seitlichen Sicherheitsstreifen in der Längsrichtung 4000 m und in der Querrichtung 3000 m betragen.
(3) Es ist zulässig, den minimalen Krümmungsradius der Oberfläche der Landeflächen auf den Arbeitsflächen in der Längsrichtung auf 4000 m, in der Querrichtung auf 3000 m, auf den Sicherheitsstreifen (End- und seitliche Sicherheitsstreifen) in beliebiger Richtung auf 2000 m zu verringern.
(4) Eine Veränderung der Gesamtneigung in der Längsrichtung auf Abschnitten mit einer Länge unter 40 m ist nicht zulässig.
(5) Bei den genannten minimalen Werten der Krümmungsradien muß der Abstand zwischen den Bruchflächen des Oberflächenprofils (Länge des Abschnittes mit unveränderter Neigung) 40 ... 50 m betragen.
(6) Der Radius der Oberflächenkrümmung des Flugfeldes in Längsrichtung muß auf neu zu bauenden Flugplätzen so gewählt werden, daß die absolute Größe der algebraischen Differenz