Endsicherheitsstreifen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

der benachbarten Neigungen 0,005 nicht übersteigt.

57.(1) Auf den Stirnflächen des Arbeitsfeldes der Flugfelder und auf den Endsicherheitsstreifen ist ein Abstand zwischen den Bruchflächen der Längsneigungen von mindestens 200 m zu wählen.
Es ist anzustreben, daß auf der Stirnfläche des Arbeitsfeldes und des an sie angrenzenden Endsicherheitsstreifens keine Veränderungen der Längsneigung auftreten und die Neigung so gering wie möglich gehalten wird.
Das Oberflächenrelief der Endsicherheitsstreifen muß den Anforderungen der Begrenzung der Neigungen auf dem Abschnitt l der Flugschneisen entsprechend Ziffer 16 genügen.
(2) Bei der Projektierung des Reliefs des Flugfeldes und der Bestimmung seiner Längsneigungen sind das Geländerelief und Höhenhindernisse in den Flugschneisen sowie die Anforderungen entsprechend ihrer Begrenzung, die im Abschnitt II dargelegt sind, zu berücksichtigen.
(3) Um die günstigsten Startbedingungen für die Flugzeuge zu schaffen, ist es zweckmäßig, das Flugfeld so anzulegen, daß die Endabschnitte des Arbeitsfeldes Null- oder aufsteigende Neigung haben.
(4) Erforderlichenfalls sind die gewählten Oberflächenneigungen des Flugfeldes durch technisch-ökonomische Vergleiche des Umfangs der Bauarbeiten auf dem Flugfeld mit den Arbeiten zur Anlage der Flugschneisen zu optimieren.

58.(1) Auf den Flächen der Rasenabstellplätze und Rollbahnen darf die maximale Neigung 0,035 nicht übersteigen,und der vertikale Radius der Oberflächenkrümmung muß mindestens 2000 m betragen.
(2) Das Oberflächenrelief der geradlinigen Abschnitte der Rollbahnen und Gruppenabstellplätze (-flächen ), die für den Start und die Landung von Flugzeugen vorgesehen sind, wird entsprechend den Anforderungen an die Flugfelder projektiert.

59. Die maximalen Längs- und Ouerneigungen der Oberfläche auf den Abschnitten zwischen dem Flugfeld und den Hauptroll-