Lage der Dienstzone

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Anlagen der Dienstzone errichtet und Unterkunftseinrichtungen in minimalem Umfange vorbereitet.

73.(1) Die Lage der Dienstzone insgesamt und ihrer einzelnen Anlagen muß den Anforderungen geltender Sicherheitsvorschriften, Normen und Regeln entsprechen. Es sind zu gewährleisten:
a) ein gefahrloser Start, eine gefahrlose Landung und ein gefahrloses Rollen der Flugzeuge,
b) eine gute funktionelle Verbindung zwischen den Gruppen und den einzelnen Anlagen innerhalb der Gruppen sowie eine günstige Verbindung mit den Abstellplätzen der Flugzeuge, der Unterkunfs- und Dienstzone, der nächsten Bahnstation (Hafen),
c) die erforderlichen Abstände zwischen den Anlagengruppen und den einzelnen Anlagen, ausgehend vom Zweck und Typ der Anlagen,
d) die minimale Länge der Wege und der Ausdehnung der bautechnischen Anlagen,
e) die Möglichkeit eventueller Erweiterungen des Flugfeldes und der Dienstzone.
(2) Die Anlagen der Dienstzone sind entsprechend dem Gelände außerhalb der Flugschneisen (außer den Mitteln der nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung) unterzubringen. Dabei sind die Belange der Dezentralisierung des gesamten Flugplatzes und seiner einzelnen Objekte zu berücksichtigen.
(3) Die Gebäude und Anlagen der Dienstzone können in Abhängigkeit von ihrer funktionellen Bedeutung in der Nähe der Flugzone in einer entsprechenden Entfernung von ihr, ausgehend vor den Anforderungen der Dezentralisierung der Anlagen, untergebracht werden.

74.(1) Die Anlagen der Dienstzone werden in der Regel nach Typen- oder Wiederverwendungsprojekten gebaut, bei denen der breite Einsatz von industriellen Baumethoden, von Montageelementen und -konstruktionen und von anderer, ökonomischen Bauweisen vorzusehen ist.