Projektierung der Dienstzone

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(2) Bei der Projektierung der Anlagen der Dienstzone ist entsprechend den militärischen Forderungen, vorgegebenen technischen Bedingungen und speziellen Normen und Anweisungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung zu verfahren. Dabei ist nach der maximalen Gruppierung der Einzelanlagen der Dienstzone zu streben. Die Konstruktionslösungen der Anlagen müssen den geltenden unifizierten Bemessungsschemen genügen und eine geringe Anzahl von Typen der Montageelemente haben.

75.(1) Die Anlagentypen, die für die Dienstzone verwendet werden, das Fassungsvermögen der Lager für Treibstoff, Munition, fliegertechnisches Gerät und für andere Anlagen werden für jeden Fliegertruppenteil und die Sicherstellungstruppenteile ausgehend von ihrem Personalbestand, vom Typ und der Anzahl der Flugzeuge, der Bewaffnung, der Technik sowie den befohlenen Reserven an Munition und materiellen Mitteln festgelegt und notwendigenfalls durch die Aufgabe und die Ausgangsangaben für die Projektierung präzisiert.
(2) Bei der Basierung von mehreren Fliegertruppenteilen auf einem Flugplatz hat die Projektierung der Dienstzone unter Berücksichtigung der Nutzung jeder Anlage für alle Fliegertruppenteile so zu erfolgen, daß eine unnötige Dopplung der Anlagen vermieden wird, die Anlagen für einen bestimmten Zweck komplettiert und auf einheitlichen Plätzen untergebracht werden, wobei der ökonomische Bau der Anlagen, der Straßen und Plätze gewährleistet wird.

76. Die Liste der wichtigsten Anlagen der Dienstzone für Flugplätze der ständigen Basierung und die Anforderungen an ihre Lage sind in Tabelle VII/1 aufgeführt.