Stationäre oder mobile Entfaltung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- Nachrichtenverbindungen des Zusammenwirkens der Führungsstellen.

79. Fernmelde-, Steuer- und Spezialverbindungen werden für jeden Flugplatz im gesonderten Forderungsprogramm festgelegt.

80.(1) Zur Ausrüstung der Flugplätze der III. Klasse gehören alle aufgezählten Nachrichten- und Flugsicherungsmittel der Flugplätze der I. und II. Klasse mit Ausnahme des Radars der Flugzone und der Annäherungsimpulsfeuer. Außerdem ist der Umfang der Anlagen für die FuSZ, die FuEZ und die Fernsprech-Fernschreibstelle verringert.
(2) Die Ausrüstung für jeden konkreten Flugplatz wird durch das militärische Forderungsprogramm und die Ausgangsangaben für die Projektierung präzisiert.

81.(1) Die NF-Mittel können stationär oder mobil entfaltet werden. Alle NF-Mittel sind an das Fernmelde- bzw. Steuerkabelnetz und Niederspannungsnetz des Flugplatzes anzuschließen und mit Notstromanlagen auszurüsten.
(2) An den Außenpunkten sind Sicherungs- und Brandschutzanlagen einzubauen.
(3) Bei der Ausrüstung von Flugplätzen der ständigen Basierung mit Landemitteln als stationäre Variante wird die gesamte Anlage in technischen Gebäuden montiert. Zu allen Objekten des Landesystems führen ständige Stromversorgungs-, Verbindungs- und Führungsleitungen. Das Führungssystem darf in der Regel wenig Kanäle aufweisen. Die Objekte, die ohne ständiges Bedienungspersonal arbeiten, sind mit einer Sicherungs- und Brandsignalisation auszurüsten.
(4) Bei der Ausrüstung von Flugplätzen der ständigen Basierung mit Nachrichten- und Flugsicherungsmitteln als mobile Variante sind auf dem Flugplatz Gebäude für die Flugleitung, Gebäude für die Unterbringung des Bedienpersonals für die Nachrichten- und Flugsicherungsmittel zu bauen.
(5) Zu den Objekten des Landesystems führen Energieversorgungsleitungen und Verbindungsleitungen in dem Umfang, der durch die Typenprojekte oder das militärische Forderungsprogramm