Draht- und Funkverbindungsmittel

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

und die Ausgangsangaben für die Projektierung festgelegt ist.

82. (1) Die Draht- und Funkverbindungsmittel des Flugplatzes müssen die Drahtfernschreib- und -fernsprech- und Funkverbindung sicherstellen.
(2) Die Liste der Teilnehmer der Drahtverbindung (offene- und gedeckte), die Anzahl der Gegenstellen, Netze und Richtungen der Funkverbindung sowie die Zusammensetzung der Ausrüstung werden in jedem Falle in Abhängigkeit von der Bestimmung des Flugplatzes und der Zusammensetzung der basierten Truppenteile festgelegt.

83. Die Höhe der stationären Bodenanlagen der Flugsicherungsmittel (technische Gebäude, Antennen, Stützen der Befeuerung u.a.) darf die festgelegte Norm über die Höhe der Hindernisse für die Flugplätze der entsprechenden Klasse nicht überschreiten (ausgenommen Tabelle VII/1, Anmerkung Ziff. 3).

84.(1) Die Anlagen für die Nachrichten- und Flugsicherungsmittel sind in Übereinstimmung mit den geltenden technischen Bedingungen und Normen zu projektieren. Dabei sind Montageelemente und Typenkonstruktionen zu verwenden.
(2) Zu den stationären Objekten und Plätzen der mobilen Objekte der Systeme der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel sowie meteorologischen Meßtechnik sind Zufahrtsstraßen anzulegen.

85. Die Unterbringung der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel auf dem Flugplatz erfolgt entsprechend den geltenden technischen Bedingungen und Normen sowie den Anleitungen zur technischen Nutzung der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel.