Unterkunfts- und Wohnzonen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

IX. Unterkunfts- und Wohnzonen von Flugplätzen der ständigen Basierung+)

Unterbringung der Armeeangehörigen

86.(1) Gemäß den vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigten Normativen des materiellen Grundfondsaufwandes für Gebäude und bauliche Anlagen sind die Armeeangehörigen wie folgt unterzubringen:
a) Soldaten im Grundwehrdienst (SGW), Soldaten auf Zeit (SAZ) und Unteroffiziere auf Zeit (UAZ) innerhalb der Kaserne in Unterkunftsgebäuden,
b) Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Offiziere sowie Gäste in Wohnheimen und Wohnungen.
Wohnheime sind außerhalb der Kasernen zu errichten, sofern nicht bei geringer Platzanzahl (weniger als 44) die Kombination mit Gebäuden innerhalb der Kaserne zu ökonomisch günstigeren Lösungen führt.
(2) Der erforderliche Wohnungsbau ist in Abhängigkeit von den jeweiligen personellen Bedingungen auf der Grundlage der Wohnraumversorgungsordnung zu ermitteln.

87. Die Berechnung des Bedarfs an Gebäuden und baulichen Anlagen der Unterkunftszone (Kaserne) hat auf der Grundlage der vom Minister für Nationale Verteidigung bestätigten Normative des materiellen Grundfondsaufwandes zu erfolgen. Für die Projektierung sind die Richtlinien für die Projektierung von Kasernen und Anlagen der Nationalen Volksarmee verbindlich.

Standortwahl von Unterkunfts- und Wohnzonen

88. Die Unterkunftszone des Flugplatzes ist in einer Entfernung von 2 ... 3 km vom Flugfeld zu errichten.
Die Wohnzone ist in der Nähe der Unterkunftszone (Kaserne)

 

+) Bei der Errichtung von Unterkunfts- und Wohnzonen für Manöverflugplätze werden die Forderungen dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen zur Vorbereitung von Manöverflugplätzen, des Charakters und des Umfangs der Bauten, die durch die militärische Aufgabenstellung für die Projektierung festgelegt werden, bestimmt.