Einflug in den Flugleitungsbereich

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flugplatzes und die notwendigen Angaben für den Flug und die Landung zu übermitteln.

248. (1) Der Flugleiter, der einer fliegenden Besatzung den Einflug in den Flugleitungsbereich oder in die Wartezone erlaubt, hat der Besatzung folgende Angaben zu übermitteln:
a) die Ordnung für den Sinkflug,
b) die Flughöhe zum Anflug des Flugplatzes oder des Fernfunkfeuers,
c) den Luftdruck in Flugplatzhöhe,
d) den Landekurs,
e) die Höhe der Wolkenuntergrenze am Flugplatz,
f) die Flugsicht oder die Horizontalsicht am Boden,
g) die Lufttemperatur sowie die Windrichtung und -geschwindigkeit am Boden,
h) das Landeverfahren oder die Richtung der Platzrunde und bei Notwendigkeit die entsprechenden berechneten Werte,
i) den Zustand der SLB und den Reibungskoeffizienten (naß, mit Schnee bedeckt usw.),
k) die Flugsicherungslage im Flugleitungsbereich.
(2) Auf Anfrage der fliegenden Besatzung sind auch andere Angaben zu übermitteln.
(3) Bei der Landung auf dem Startflugplatz hat der Flugleiter der fliegenden Besatzung die Angaben, die sich vom Start bis zur Zeit der Landung verändert haben, oder die Angaben, die die fliegende Besatzung erfragt, zu übermitteln.

249. Es ist verboten, der fliegenden Besatzung nach dem Überflug des Fernmarkierungspunktes Fragen nach dem Standort und nach der Sicht der Befeuerung oder der SLB sowie andere Fragen, die ihre Aufmerksamkeit von der Durchführung des Landeanfluges ablenken, zu stellen.

250. Zu dem Zeitpunkt, an dem das nachfolgende Flugzeug die minimale Höhe für den Übergang in die zweite Platzrunde erreicht, muß die SLB frei von vorher gelandeten Flugzeugen sein. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Flugzeuge einer Gruppe mit verkürztem Landeabstand landen.