Wetterminimum des Flugzeugs

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

251. Bei Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Landung hat der Flugleiter der fliegenden Besatzung das Kommando zum Übergang in die zweite Platzrunde und für die weiteren Handlungen zu geben.

252. (1) Beim Wetterminimum des Flugzeugs am Tag hat der Flugleiter das Kommando zu geben, alle Hindernisfeuer auf und um den Flugplatz sowie alle Feuer der Lichtlandeanlage einzuschalten, die Landescheinwerfer mit Sammellinsen aufzustellen und ihren Strahl gegen die Anflugrichtung der Flugzeuge unter einem Winkel von 3° zum Horizont zu richten.
(2) Die Boden-Landescheinwerfer, das Kodeleuchtfeuer und die Lichtlandeanlage sind auf Entschluß des Flugleiters oder auf Forderung des Besatzungskommandeurs des Flugzeugs, das zur Landung anfliegt, einzuschalten.
(3) Bei Flügen von Hubschraubern ist das Aufstellen von Boden-Landescheinwerfern nicht erforderlich.

253. (1) Wenn ein Besatzungskommandeur die Notwendigkeit einer unverzüglichen Landung meldet, hat ihr der Flugleiter entsprechend der Flugsicherungslage die Landung außer der Reihe sowie deren Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Dazu hat der Flugleiter den fliegenden Besatzungen der anderen Flugzeuge das Einstellen des Funkverkehrs, außer den unbedingt notwendigen Kommandos, und das Freihalten der Flugstrecke sowie der SLB und der Notlandebahn zu befehlen und dem Besatzungskommandeur, der eine Landung außer der Reihe gefordert hat, Kommandos über die Ordnung des Sinkfluges, des Landeanfluges und der Landung zu geben. Bei der Landung eines Flugzeugs außer der Reihe aus der Wartezone hat der Flugleiter die Ordnung des Sinkfluges außerhalb der Wartezone zu befehlen, wenn sich in Höhen unter dem Flugzeug andere Flugzeuge befinden.

254. Wenn beim Nachtflug oder beim Flug in den Wolken das Triebwerk stehenbleibt (auf Flugzeugen mit einem Triebwerk) und es nicht gelang, dieses bis zu einer Höhe von 2 000 Meter wieder anzulassen, hat der Flugleiter der fliegenden Besatzung das Kommando zum Verlassen des Flugzeugs zu geben.