Steuermann des Gefechtsstandes oder Steuermannleitoffizier (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

nahme und Übergabe der Leitung sowie die Ordnung des Zusammenwirkens mit dem Steuermann vom Dienst und der Besatzung der Funkmeßlandeanlage zu präzisieren,
- die Ordnung der Übergabe und Übernahme der Leitung der fliegenden Besatzungen an die zusammenwirkenden Gefechtsstände bzw. Leitstellen und die Ordnung der Leitung von Flugzeugen zu den Ausweichflugplätzen zu präzisieren,
- die notwendigen navigatorischen Berechnungen durchzuführen;
b) während der Startvorbereitung
- die Einsatzbereitschaft der Nachrichten- und Funkmeßtechnik zur Leitung der Flüge zu überprüfen,
- die Flugsicherungs-, Wetter- und ornithologische Lage für die bevorstehende Flugschicht im Raum der Flüge sowie an den benachbarten Flugplätzen oder Ausweichflugplätzen zu studieren,
- die Flugsicherungslage auf die Planchetts aufzutragen,
- die Funkmeß-Wetteraufklärung durchzuführen und dem Flugleiter die Ergebnisse zu melden,
- während der Zeit der Wetteraufklärung die Arbeit der Nachrichtentechnik des Gefechtsstandes zu überprüfen,
- den Besatzungen des Gefechtsstandes, der Funkmeßstationen
-- und der automatisierten Leitsysteme die Aufgaben zum Sicherstellen der Flüge zu stellen,
- die erforderlichen Vorberechnungen zum Abfangen von Luftzielen durchzuführen und dem Flugleiter die Einsatzbereitschaft der Mittel und der Besatzung des Gefechtsstandes zum Leiten der Flüge zu melden,
- am Geben der letzten Anordnungen teilzunehmen oder diese Anordnungen über Nachrichtenmittel (bei getrennter Unterbringung des Gefechtsstandes) zu empfangen;
c) während der Flüge
- die Flüge im Verantwortungsbereich in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Ziffer 222 zu kontrollieren und zu leiten,
- die Leitung der fliegenden Besatzungen an der Grenze des Verantwortungsbereiches zu übernehmen oder zu übergeben,
- die Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele heranzuleiten,
- die Arbeit der Kennungsgeräte der Flugzeuge und Funkmeßstationen zu kontrollieren,