Leitung vom Schiffskommandopunkt

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

506. Die Flugplantabelle des auf dem Schiff basierten Fliegertruppenteils oder der -einheit ist vom Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der -einheit zu unterschreiben und vom Kommandanten des Schiffes zu bestätigen.

507. (1) Die Flüge sind von einem Schiffskommandopunkt zur Leitung von Flügen zu leiten. Von diesem Kommandopunkt aus muß eine gute Übersicht über den Heckteil des Schiffes und den Anflugsektor zu ihm im Bereich der Kurswinkel des Schiffes von 90 bis 300° gewährleistet sein.
(2) Auf dem Schiffskommandopunkt zur Leitung von Flügen haben vorhanden zu sein:
a) eine Funkverbindung zur Leitung der Flüge von Flugzeugen oder Hubschraubern,
b) eine direkte Wechselsprech- und Telefonverbindung zum Hauptbefehlsstand des Schiffes, zu den Befehlsständen, zu den NFM, zum Hangar und zu den Plätzen, an denen die Flugzeuge oder Hubschrauber vorbereitet werden, zum Kommandopunkt des Fliegeringenieurdienstes und zu den anderen Mitteln zur Sicherstellung der Flüge,
c) eine Verbindung mit dem Hauptgefechtsstand des Stellvertreters des Ministers und Chefs der Volksmarine,
d) eine Verbindung mit den im Flugraum befindlichen Schiffen mit einem Landeplatz für Flugzeuge oder Hubschrauber,
e) Anzeigegeräte für den Kurs, die Geschwindigkeit und die Schräglage des Schiffes und die Richtung der resultierenden Luftströmung auf dem Deck,
f) Fernsehaufzeichnungsgeräte zum Registrieren der Qualität des Starts und der Landung,
g) Tonbandgeräte zum Aufzeichnen des Funkverkehrs, der Gespräche und der Kommandos auf dem Schiffskommandopunkt während der Durchführung von Flügen,
h) ein Doppelfernrohr, eine Leuchtpistole und ein Satz Signalraketen oder reaktive Handsignale verschiedener Farben.
(3) In Abhängigkeit von der Klasse und der technischen Ausrüstung des Schiffes können auf dem Schiffskommandopunkt zur