Dokumente auf dem Schiffskommandopunkt

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Leitung von Flügen Sichtgeräte der Funkmeßstationen, Fernseheinrichtungen und andere Ausrüstungen installiert werden.

508. (1) Zur Leitung von Flügen haben auf dem Schiffskommandopunkt vorhanden zu sein:
a) die Flugplantabelle,
b) die Ordnung zum Fliegen auf dem Schiff,
c) ein Schema der Lage der Flugplätze, Zonen, Schießplätze und Luftstraßen sowie ein Schema der Grenzen der Fluginformationsgebiete der zivilen Luftfahrt, der Grenzen der Verantwortungszonen der Gefechtsstände und der Staatsgrenze, in deren Nähe Flüge durchgeführt werden,
d) die zur Durchführung der Flüge erforderlichen Angaben
über die nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung der Flüge, einschließlich der Angaben über die NFM von Schiffen mit einer SLB und Start- und Landeplätzen sowie der Angaben über den Standort dieser Schiffe,
e) Tabellen und Schemata der Landeverfahren und des Landeanfluges,
f) die für den Betrieb und die Steuertechnik der jeweiligen Flugzeugtypen geltenden militärischen Bestimmungen,
g) die Ordnung zum Retten von in Not geratenen fliegenden
Besatzungen,
h) ein Planchett der Luftlage,
i) die vorliegende Flugbetriebsvorschrift, die DV 108/0/001 sowie die für den Such- und Rettungsdienst der DDR, die Leitung der Flüge und den meteorologischen Dienst der Fliegerkräfte der NVA geltenden militärischen Bestimmungen,
k) die Tabellen der astronomischen Angaben,
l) das Journal des Flugleiters,
m) das Journal des Steuermanns vom Dienst,
n) die Startliste,
o} die Wetterberatung für die Zeit der Flüge,
p) das Journal zur Bewertung des Starts und dar Landung.
(2) Für die Vollzähligkeit und Gültigkeit der Dokumente auf dem Schiffskommandopunkt ist der Kommandeur verantwortlich, dem die bordgestützten Fliegerkräfte oder die fliegende Besatzung operativ unterstellt sind.