Vorbereitung und die Kontrolle der Bereitschaft des ingenieurtechnischen Personals zu den Flügen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

656. (1) Das ingenieurtechnische Personal der Flugzeugbesatzungen und der Kontrollgruppen zur Vorbereitung der Flugzeuge ist am Tag vor den Flügen festzulegen.
(2) Die Anzahl und der Bestand des ingenieurtechnischen Personals haben die Durchführung der Arbeit im vollen Umfang innerhalb der festgelegten Zeit zu gewährleisten. Ein Wechsel des ingenieurtechnischen Personals im Bestand der Flugzeugbesatzungen, Gruppen, Posten und Kommandos am Flugtag ist verboten.

657. Die Vorbereitung und die Kontrolle der Bereitschaft des ingenieurtechnischen Personals zu den Flügen ist durch die Oberoffiziere des Fliegeringenieurdienstes des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und die Stellvertreter der Kommandeure der Fliegereinheiten und Leiter des Technischen Dienstes durchzuführen.

658. (1) Zur Vorbereitung der Flugzeugtechnik auf die Flüge sind an den Flugzeugen die Flugvorbereitung, die Vorflugkontrolle und die Startkontrollen durchzuführen. Diese Vorbereitung hat das ingenieurtechnische Personal in Übereinstimmung mit den Flugaufgaben in der Ordnung und in dem Umfang der für die Arbeit des Fliegeringenieurdienstes und die Wartung des Flugzeugs geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen.
(2} Die Vorbereitung der Flugzeuge ist an den dazu befohlenen Abstellplätzen durchzuführen.

659. (1) Alle Arbeiten am Flugzeug sind nur mit Erlaubnis des Flugzeugtechnikers durchzuführen.
(2) Den Beginn und die Beendigung der Arbeiten am Flugzeug sowie die festgestellten Defekte und ihre Beseitigung haben die Angehörigen der Fachdienste dem Flugzeugtechniker zu melden oder zu berichten. Die Durchführung der Arbeiten ist im Kontrollblatt bzw. in der Fehlerkarte des Flugzeugs nachzuweisen.

660. (1) Bei der Vorbereitung der Flugzeugtechnik auf die Flüge und bei der Durchführung der Flüge ist die Bereitschaft des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zur