Erlaubnis zur Zulassung eines Flugzeugs zum Flug

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Erfüllung von Gefechtsaufgaben nicht zu mindern.
(2) Bei der Sicherstellung der Flüge ist die festgelegte Restbetriebszeit zu gewährleisten. Für die Gewährleistung der festgelegten Restbetriebszeiten der Flugzeuge sind die Kommandeure der Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten und ihre Stellvertreter und Leiter des Fliegeringenieurdienstes verantwortlich.

661. Zu den Flügen sind nur einsatzbereite Flugzeuge mit der befohlenen Restflugzeit, an denen die vorgesehenen Wartungsarbeiten durchgeführt wurden und die entsprechend der gestellten Aufgaben aufmunitioniert und mit anderen Mitteln ausgerüstet sind, zuzulassen.

662. Die Erlaubnis zur Zulassung des Flugzeugs zum Flug nach einer durchgeführten Vorflugkontrolle und nach der Vervollständigung des Kontrollblattes hat der Leiter des Technischen Dienstes der Kette, der Stellvertreter des Kommandeurs der Einheit und Leiter des Technischen Dienstes oder der Stellvertreter des Kommandeurs des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit und Leiter des Fliegeringenieurdienstes nach einer persönlichen Überprüfung der Bereitschaft zu erteilen. Bei einer Verlegung des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit und in Abwesenheit der genannten Verantwortlichen des Fliegeringenieurdienstes hat der Verantwortliche des Vorkommandos des ingenieurtechnischen Personals bzw. der Besatzungskommandeur, der selbständig eine Aufgabe erfüllt, das Recht, die Erlaubnis zur Zulassung des Flugzeugs zum Flug zu erteilen.

663. (1) Das zum Flug vorbereitete Flugzeug ist durch die fliegende Besatzung zu übernehmen, einer Sichtkontrolle zu unterziehen und in dem Umfang, der in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen gefordert wird, und in Übereinstimmung mit der Flugaufgabe zu überprüfen.
(2) Der Besatzungskommandeur bestätigt die Übernahme des Flugzeugs durch seine Unterschrift im Kontrollblatt.